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19.02.2023

Aufklärung von Wunscheltern bei heterologer Insemination

Über unser Notariat erreichen uns vermehrt Anfragen zur Aufklärung bei heterologer Insemination gemäß § 4 Samenspenderregistergesetz (SaRegG). Eine notarielle Beurkundung der Aufklärung ist jedoch gar nicht nötig, es genügt die schriftliche Bestätigung der Aufklärung. Dies kann auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Gemäß § 4 SaRegG hat ein Kinderwunschzentrum vor einer heterologen Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung sicherzustellen, dass die Empfängerin der Samenspende über deren Folgen aufgeklärt worden ist. Ohne entsprechende Aufklärung und schriftliche Bestätigung der Patientin darf die Behandlung nicht durchgeführt werden.

Zur Aufklärung gehören Informationen zur Datenerhebung und -speicherung, zu den Auskunftsansprüchen des durch eine Samenspende entstandenen Kindes und zu den familienrechtlichen Folgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Je nachdem, ob es sich bei den Wunscheltern um ein verschiedengeschlechtliches (verheiratets) Paar, ein gleichgeschlechtliches (verheiratetes / nach dem Lebenspartnergesetz verpartnertes) Paar oder eine alleinstehende Frau handelt, sind die Rechtsfolgen dabei unterschiedlich.

Die Beratung und Aufklärung der Wunscheltern muss nicht notariell beurkundet werden, eine notarielle Begleitung ist aber sinnvoll, z.B. wenn die Wunscheltern eine andere Erbfolge als die gesetzlich Vorgesehene wünschen oder von anderen Regelungen, die auch für leibliche Kinder gelten, abweichen wollen.

Falls Sie als Kinderwunschzentrum oder als Patient hier Bedarf haben, führen wir die Beratung und Aufklärung gerne aus einer Hand durch und klären dabei etwaige Fragen. Als Kinderwunschzentrum haben Sie dann die Sicherheit, dass Ihre Patienten umfassend aufgeklärt worden sind und dem zukünftigen Familienglück auch rechtlich nichts mehr im Wege steht.

Sprechen Sie uns hierzu und zu allen anderen (medizin-) rechtlichen Fragen gerne an.


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