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Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet. Mit Eingang des Insolvenzantrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht beginnt das Insolvenzverfahren.

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind

  • das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen auch Überschuldung)
  • sowie die Deckung der Verfahrenskosten.

Privatpersonen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.Das Gericht hat die Möglichkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gutachter/Sachverständigen zu bestellen, welcher in der Regel folgende Fragen zu beantworten hat:

  1. Liegen Tatsachen vor, wonach der Schluss auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung des Antragstellers gerechtfertigt ist? Falls ja, 
  2. Ist eine die Verfahrenskosten (§54InsO) deckende Masse vorhanden?
  3. Erscheinen vorläufige Anordnungen zur Sicherung der Masse (allgemeines Verfügungsverbot, vorläufige Verwaltung, Postsperre usw.) erforderlich?

Der Sachverständige ermittelt im Rahmen des Gutachtenauftrags die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Vermögenswerte vorhanden sind, die durch Sicherungsmaßnahmen zu schützen sind, z. B. durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts, Postsperren, Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Die Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters ist abhängig von der Anordnung im Gerichtsbeschluss. Die Befugnis zur Geschäftsführung liegt weiterhin grundsätzlich bei dem Schuldner. In der Regel erfolgt die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts. Dies bedeutet, dass Rechtsgeschäfte/Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen. Weitere Sicherungsmaßnahmen zugunsten der späteren Insolvenzmasse können sein:

  • Einzug von Bankguthaben und Forderungen
  • Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Vorläufige Postsperre

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter allein zur Verwaltung und ggf. Fortführung des Unternehmens des Schuldners befugt. Nur er kann Rechtsgeschäfte für und gegen die Masse abschließen und über Vermögensrechte verfügen. Für den Verwalter steht nicht mehr nur die Sicherung, sondern auch die Verwertung der Vermögensgegenstände im Vordergrund. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind kraft Gesetzes untersagt. Prozesse werden kraft Gesetzes unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann in ein bestehendes Vertragsverhältnis (z. B. Versicherungsvertrag, Telekommunikationsvertrag, usw.) eintreten oder dessen Erfüllung ablehnen. Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter anfechten.

Im eröffneten Insolvenzverfahren finden folgende Termine statt:

  • Frühestens 6 Wochen und nicht später als 3 Monate nach dem Eröffnungsbeschluss findet der Berichtstermin, zugleich erste Gläubigerversammlung statt. Der Insolvenzverwalter berichtet in dem Termin über den Verlauf des Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus haben die Gläubiger die Möglichkeit den Insolvenzverwalter abzuwählen oder ihn in seinem Amt zu bestätigen. Es wird über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere auch die Fortführung des Schuldnerbetriebes entschieden; über bedeutsame Rechtshandlungen, etwa eine Veräußerung eines Grundstücks, erfolgt eine Abstimmung.
  • Regelmäßig 2 Wochen bis 3 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet ein Prüfungstermin statt. In dem Prüfungstermin werden alle Forderungen, die innerhalb der Anmeldefrist zur Insolvenztabelle angemeldet wurden geprüft und anerkannt oder bestritten. Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Eine spätere Anmeldung und Prüfung der Forderung könnte jedoch mit Kosten für den Gläubiger verbunden sein. Eine Korrektur der Forderungsanmeldung ist jederzeit bis zum Schlusstermin möglich.
  • Voraussetzung für den Schlusstermin (abschließende Gläubigerversammlung) ist, dass die Insolvenzmasse verwertet und alle Rechtsstreite abgeschlossen sind. Darüber hinaus muss die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung vorliegen. In dem Schlusstermin wird die Schlussrechnung erörtert. Der Insolvenzverwalter berichtet über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Sodann erfolgt die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger. Nach Vollzug der Schlussverteilung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
  • In den Insolvenzverfahren über natürliche Personen schließt sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Restschuldbefreiungsverfahren/Wohlverhaltensperiode an. Diese endet 3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sofern der Schuldner seinen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nachkommt und kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

Partner

Eliza Kryc

Rechtsanwältin, Insolvenzverwalterin, Fachanwältin für Insolvenzrecht

Dr. Hans-Jörg Laudenbach

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter

Robert Schiller

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Stefanie Birkholz

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH), Insolvenzverwalterin

Johanna Lange

Insolvenzverwalterin

Digitale Kanzlei 2024