Informationen zur Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode
Restschuldbefreiung
Die Insolvenzordnung (InsO) bietet insolventen natürlichen Personen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Schulden befreit zu werden. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten „Wohlverhaltensperiode“, die sich an ein Insolvenzverfahren anschließt und während der die betroffenen Schuldner nach Kräften versuchen müssen, Einkünfte zu erzielen, die unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen an die Gläubiger verteilt werden. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Gläubiger trotz der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners doch noch eine den Umständen nach eine bestmögliche Befriedigung für ihre Forderungen erhalten. Im Gegenzug werden den Schuldnern nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode aber die Schulden, die sie trotz aller Bemühungen nicht befriedigen konnten, erlassen (Restschuldbefreiung). Ausgenommen von der Schuldbefreiung sind Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Schadensersatzforderungen) und Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder.
Die Restschuldbefreiung setzt also in jedem Fall ein vorhergehendes Insolvenzverfahren voraus. Je nach der Tätigkeit des Schuldners ist dieses Verfahren ein normales Regelinsolvenzverfahren oder ein besonderes Verbraucherinsolvenzverfahren. Für diejenigen Schuldner, die selbständig sind, das Gesetz sagt „eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben“, ist dies immer ein Regelinsolvenzverfahren. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen, die früher einmal selbständig waren. Ehemals Selbständige können nur dann wie Verbraucher behandelt werden, wenn sie keine Verbindlichkeiten mehr aus Arbeitsverhältnissen und weniger als 20 Gläubiger haben. Für alle anderen, also insbesondere diejenigen, die noch nie selbständig waren, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Welche Verfahrensart im jeweiligen Fall Anwendung findet, entscheidet das Gericht.
Für den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich muss ein solcher Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt, gleichgültig, ob es sich um ein Regel- oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Wird er nicht zugleich mit dem Insolvenzantrag verbunden, so muss er aber innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er mit dem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erlangen kann. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Gläubiger des Schuldners den Insolvenzantrag gestellt hat.
Der Antrag ist nach § 287 Abs. 2 InsO spätestens zwei Wochen nach Mitteilung dieses Hinweises zu stellen. Es handelt sich hier um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist von 2 Wochen. Ein nach Ablauf der zwei Wochenfrist gestellter Antrag ist durch das Insolvenzgericht als unzulässig zurückzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233 ff ZPO ist nicht zulässig. Die nach § 287 Abs. 2 InsO zwingend erforderliche Abtretungserklärung ersetzt den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht.
Für Insolvenzverfahren über natürliche Personen, die nach dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, beträgt die Wohlverhaltensperiode sechs Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung. Für Insolvenzverfahren über natürliche Personen, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, beträgt die Wohlverhaltensperiode drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung.
Eine wesentliche Obliegenheit der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ist es, den pfändbaren Teil ihres Einkommens (Arbeitseinkommen, Arbeitslosenunterstützung, Rente o.ä.) an einen Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abzutreten. Der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter verwaltet das an ihn gezahlte Geld und verteilt es einmal jährlich an die Gläubiger. Wer Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter wird, bestimmt das Insolvenzgericht, Gläubiger und Schuldner haben aber ein Vorschlagsrecht.
Schuldner können während der Wohlverhaltensperiode grundsätzlich auch selbständig wirtschaftlich tätig sein. Sie müssen dann aus eigenen Mitteln an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter genau so viel zahlen, wie ansonsten aufgrund der Abtretung an diesen fließen würde. Sie müssen sich also in jedem Fall während der Wohlverhaltensperiode auf das pfändungsfreie Einkommen beschränken.
Der Schuldner hat während der gesamten Wohlverhaltensperiode die Obliegenheit, „eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen“, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das beinhaltet beispielsweise auch die Verpflichtung zur Annahme unterqualifizierter Arbeit, ggf. sogar die Inkaufnahme eines Umzugs oder das aktive Bemühen um Arbeit, was allein durch eine Meldung beim Arbeitsamt nicht erfüllt würde.
Erbschaften hat der Schuldner zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter herauszugeben. Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle muss der Schuldner unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter anzeigen. Lotto- und andere Gewinne sind in voller Höhe an die Insolvenzmasse auszukehren (Ausnahme: Gewinne von geringem Wert).
Er darf keine Bezüge und kein Vermögen verheimlichen, etwa schwarzarbeiten.
Die Gläubiger können den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter mit der Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten beauftragen. Wird gegen diese Obliegenheiten verstoßen, kann die Restschuldbefreiung jederzeit während der Wohlverhaltensperiode auf Antrag eines Gläubigers vom Gericht versagt werden. Für ein neues Insolvenzverfahren besteht dann eine zehnjährige Sperrfrist.
Erfüllt der Schuldner dagegen über die Dauer der Wohlverhaltensperiode seine gesetzlichen Obliegenheiten, erteilt ihm das Gericht nach Ablauf der Zeit die Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten.
Wohlverhaltensperiode
„Wohlverhaltensperiode“ ist kein gesetzlicher Begriff aus der Insolvenzordnung. Das Gesetz spricht von der „Laufzeit der Abtretungserklärung“, § 295 Abs. 1 InsO. Der Begriff „Wohlverhaltensperiode“ ist aber anschaulich. Wer eine Restschuldbefreiung erlangen will, muss über einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) erfüllen.
Zu diesen Pflichten gehört einerseits die Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge an einen Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter, der diese Gelder an die Gläubiger verteilt (deshalb „Laufzeit der Abtretungserklärung“). Darüber hinaus bestehen aber noch weitere Pflichten, wie unten aufgeführt.
Alle diese Pflichten dienen dazu, den Gläubigern nach Kräften eine Befriedigung ihrer Forderungen zu verschaffen, denn im Falle einer späteren Restschuldbefreiung verlieren sie den restlichen Teil ihrer Forderungen. Diejenigen Schuldner, die sich unredlich verhalten, z.B. Gelder an dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter vorbei selbst vereinnahmen oder vorwerfbar keine Arbeit aufnehmen, können keine Schuldbefreiung erlangen. Eine Schuldbefreiung steht nur „redlichen“ Schuldnern offen, §1 S. 2 InsO. Deshalb kann man in diesem Zusammenhang auch von „Wohlverhalten“ sprechen.
→ Die Pflichten der Schuldner sind in § 295 InsO wie folgt geregelt:
¹Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
- jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
- keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
²Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.
Unterlässt der Schuldner also die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit oder nimmt er, wenn er arbeitslos ist, ein ihm zumutbares Arbeitsverhältnis nicht auf, so kann ihm auf entsprechenden Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Der Schuldner muss das ihm Mögliche tun, um durch Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder, falls er ohne Arbeit ist, die Annahme einer zumutbaren Arbeit seinen Teil zur Gläubigerbefriedigung beizutragen. An die Zumutbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt. Anzunehmen ist auch eine berufsfremde Arbeit, ggf. eine auswärtige Arbeit, notfalls auch eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit. Der Erwerbslose muss sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühen und nicht nur für das Arbeitsamt seine Arbeitskraft vorhalten. Auf Pflichten des Schuldners gegenüber seinen Familienangehörigen, z.B. zur Betreuung minderjähriger Kinder ist aber Rücksicht zu nehmen.
Die Pflichten gemäß Nr. 3 dienen dazu, dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter und dem Gericht die Überwachung der Einhaltung der Pflichten zu ermöglichen.
Die Anzeige eines jeden Wechsels des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle hat dabei besondere Bedeutung.
Alle Gläubiger sollen gleichmäßig bedacht werden, deshalb bestimmt Nr. 4, dass zusätzliche Zahlungen nur an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter geleistet und keinem der Insolvenzgläubiger Sondervorteile verschafft werden dürfen.
Der Schuldner kann auch Restschuldbefreiung erlangen, wenn er während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit ausübt, etwa ein Gewerbe betreibt. Im Ergebnis dürfen die Gläubiger hierdurch aber nicht schlechter gestellt werden. Er muss deshalb von sich aus insgesamt den gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abführen, den dieser erhalten hätte, wenn der Schuldner in angemessener abhängiger Tätigkeit beschäftigt wäre.
Schließlich muss auch die jährliche Mindestvergütung an den Treuhänder gezahlt werden, § 298 InsO. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4 a InsO gestundet sind.
Wird gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann jeder Gläubiger beim Gericht während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Erfolgt eine Versagung, kann vor Ablauf von elf Jahren kein neuer Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden.