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Informationen für Insolvenzgläubiger

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Fehlerhafte Anmeldungen können nur verzögert bearbeitet werden, so dass die Gläubiger in eigenem Interesse folgende Hinweise und weiterhin die Angaben auf dem Anmeldeformular unbedingt beachten sollten. Einzelheiten ergeben sich aus der Insolvenzordnung, insbesondere aus den §§ 38 – 52, 174 – 186 InsO.


Forderungsanmeldung beim Verwalter

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Insolvenzverwalter - nicht beim Insolvenzgericht - schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben (§ 38 InsO).


Aus- und Absonderungsansprüche / Sicherungsrechte

Aussonderungsansprüche (z. B. aufgrund Eigentums oder Eigentumsvorbehalts) sowie Absonderungsansprüche (z. B. aufgrund Pfandrecht oder Sicherungsübereignung) sind unverzüglich beim Insolvenzverwalter geltend zu machen. Gläubiger, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen, müssen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und den Entstehungsgrund des Sicherungsrechts (wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrechte) und die gesicherte Forderung unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitteilen.


Inhalt und Anlagen der Anmeldung

  • Die Bezeichnung des Gläubigers muss vollständig sein, jeweils bezeichnet mit vollem Vor- und Familiennamen. Bei juristischen Personen / Personengesellschaften sind weiterhin die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse anzugeben (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand); diese ebenfalls mit vollständigen Vor- und Familiennamen.
  • Der Grund der Forderung muss angegeben sein (z.B. Warenlieferung, Dienstleistung, Miete, Schadensersatz, Darlehen, Arbeitsentgelt etc.).
  • Die Forderung ist in festen Beträgen in EUR geltend zu machen und zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen.
  • Zinsen sind grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (Datum des Eröffnungsbeschlusses)anzumelden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem konkreten Betrag zu benennen.
  • Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit ihrem Schätzwert anzumelden.
  • Forderungen in ausländischer Währung sind in EUR umzurechnen, und zwar nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung (§ 45 InsO).
  • Der Anmeldung sind die Beweisurkunden und sonstige Schriftstücke (Rechnungen, Verträge etc.) beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt.
  • Bevollmächtigte von Gläubigern sollen der Anmeldung eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen.
  • Die Anmeldung und ihre Anlagen sind jeweils in zwei Exemplaren einzureichen.

Nachträgliche Forderungsanmeldungen

Forderungen, die nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren notwendig machen. Die Kosten der zusätzlichen Prüfung sind vom säumigen Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).


Forderungen aus unerlaubten Handlungen

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen des Schuldners bleiben nur dann von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 InsO). Dabei sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt; ein bloßer Hinweis auf eine unerlaubte Handlung ist indes nicht ausreichend. Diese Regelung findet nur bei natürlichen Personen Anwendung, nicht hingegen bei juristischen Personen oder Personengesellschaften (diese können auch keine Restschuldbefreiung erlangen).


Nachrangige Insolvenzgläubiger

Folgende Forderungen

  1. die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderung der Gläubiger
  2. die Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme am Verfahren erwachsen
  3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
  4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
  5. Forderungen auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen
  6. Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wurde

können als nachrangige Forderungen gem. § 39 InsO nur dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu ausdrücklich aufgefordert hat. Seitens der Gläubiger ist auf den Nachrang hinzuweisen und die beanspruchte Rangstelle zu bezeichnen.


Prüfungstermin / Information über das Prüfungsergebnis

Es besteht keine Pflicht für den Gläubiger, am Prüfungstermin teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Nach der Forderungsprüfung werden nur diejenigen Gläubiger, deren Forderung ganz oder teilweise bestritten wurde, durch das Gericht informiert (Übersendung eines Auszugs aus der Insolvenztabelle). Gläubiger, deren Forderung festgestellt wurden, erhalten keine besondere Nachricht (§ 179 Abs. 3 InsO).


Partner

Eliza Kryc

Rechtsanwältin, Insolvenzverwalterin, Fachanwältin für Insolvenzrecht

Dr. Hans-Jörg Laudenbach

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter

Robert Schiller

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Stefanie Birkholz

Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH), Insolvenzverwalterin

Johanna Lange

Insolvenzverwalterin

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